Exportierte Produkte
SOWEIT KEINE ANDERS LAUTENDEN GESETZESVORSCHRIFTEN EXISTIEREN, BESTEHT KEIN ANSPRUCH AUF GARANTIELEISTUNGEN UND TECHNISCHE MITTEILUNGEN FÜR DIESES PRODUKT, WENN DAS FAHRZEUG AUSSERHALB DES LANDES VERKAUFT WIRD, IN DEM SICH DIE VERTRAGSNIEDERLASSUNG DES HÄNDLERS BEFINDET. Diese Vorschrift gilt nicht für Produkte, für die POLARIS eine Exportgenehmigung erteilt hat. Händlern ist die Erteilung von Exportgenehmigungen untersagt. Um festzustellen, ob für dieses Produkt Anspruch auf Garantieleistungen oder Reparaturen besteht, sollte ein Vertragshändler kontaktiert werden. Diese Regel gilt nicht für Produkte, die für Behördenvertreter oder Angehörige des Militärs im Auslandseinsatz außerhalb des Landes der Vertragsniederlassung ihres Händlers registriert sind. Diese Regel gilt nicht für Sicherheitsmitteilungen.